Wie in allen Bereichen des täglichen Lebens regeln Gesetze die grundlegenden allgemeinen Anforderungen. Für die aktuellen Regelungen in den verschiedenen Bereichen konkretisieren Verordnungen diese gesetzlichen Pflichten. Unfallversicherungsträger haben dabei zusätzlich das Recht durch Unfallverhütungsvorschriften weitere Konkretisierungsmaßnahmen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu erlassen. Da die Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften rechtsverbindlichen Charakter haben, wird ihre Einhaltung von den staatlichen Arbeitsschutzbehören auf Länderebene und von den Unfallversicherungsträgern kontrolliert. Den Arbeitsschutz bestimmen in Deutschland der Staat und die Länder. Die Unfallversicherungsträger nehmen dabei eine hoheitliche Tätigkeit ein. Vorgeschriebene Kontrollen werden durch Gewerbeaufsichtsämter, das Staatliche Amt für Arbeit, Berufsgenossenschafen und Verwaltungsberufsgenossenschaften durchgeführt. Entsprechende Gesetze und Vorschriften:
- EU Richtlinie 90/270 EWG
- EU Richtlinie 90/270 EWG
- BildschirmArbV
- ArbSchG
- DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht
- EN 29241 „Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten“
Reflexion & Spiegelung am PC
Zur Vermeidung von Reflexionen und störenden Blendungen auf dem Bildschirm soll eine geeignete, verstellbare Blendschutzeinrichtung an Fenstern mit Bildschirmarbeitsplätzen vorhanden sein. Um zu hohe Lichtdichteunterschiede (Obergrenzen: mittlere Leuchtdichte 300 cd/m2, maximale Leuchtdichte 400 cd/m2) im Raum zu vermeiden, sollen Blendschutzvorrichtungen einen geringen, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmten Lichttransmissionsgrad aufweisen. Entsprechende Gesetze und Regelungen zu diesem Bereich sind:
- Bildschirmarbeitsverordung (BildscharbV) vom 01.12.1996 als Teil des Arbeitsschutz-Rahmengesetzes (ArbSchRG)
- DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht“
- DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“
- EN 29241 „Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten“
- VBG „Büroarbeitsplätze – sicher und gesund!“
- AGI Arbeitsblatt F20 „Sonnen- und Blendschutzsysteme“
Wärmebelastung am Arbeitsplatz
Je nach Art der Arbeit müssen die entsprechenden Räume vor übermäßiger Sonnen- und Wärmeeinstrahlung geschützt werden. Der solare Zugewinn sollte unter Berücksichtigung der Bildschirmarbeitsverordnung soweit wie möglich für die ganzjährige Energieeinsparung genutzt werden. Entsprechende Gesetze und Regelungen:
- Energieeinsparverordnung (ENEV) vom 01.10.2009
- DIN 18599, Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung (Energiebilanz) von Gebäuden.
- DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“
- VBG „Klima in Bürogebäuden
Beleuchtung und Bildschirme
Um die Arbeitnehmer nicht gesundheitlich zu beeinträchtigen, muss die Sehaufgabe an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein.Zu diesem Zweck soll am Bildschirmarbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von 300 bis 500 lx (lx ist die Einheit der Beleuchtungsstärke) erreicht werden Das Verhältnis der mittleren Flächenleuchtdichte von häufig nacheinander betrachteten aufgabenbezogenen Flächen sollte dabei kleiner als 10:1 sein. Gesetze und Vorschriften finden sich wie folgt:
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) vom 01.12.1996 als Teil des Arbeitsschutz-Rahmengesetzes (ArbSchRG)
- EN 29241 „Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten“
- DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht“
- VBG „Büroarbeitsplätze – sicher und gesund!“
Bei der Vielzahl der Anforderungen ist es wichtig, Sonnen- und Blendschutz dem Bedarf entsprechend anzupassen, um Risikofaktoren wie Sehbeschwerden, Kopf- und Rückenschmerzen bei fehlendem Blendschutz zu vermeiden. Informationen gibt es beim europäischen Fachverband für Blendschutz am Arbeitsplatz e.V. —