Um es gleich vorweg zu nehmen, es geht nicht darum den RAL zu kritisieren, sondern aufzuzeigen, wie eine eigentlich gut gemeinte Sache im Sinne einer Gütegemeinschaft von einem Einzelnen für die eigenen Zwecke genutzt oder wie auch immer „missbraucht“ werden kann. RAL sagte in der Gesprächsrunde, das sei nicht so und es wurden auch sicherlich gute Argumente für die Entstehung von Gütegemeinschaften genannt.
Schwierig wird es aber dann, wenn man den Begriff Gütegemeinschaft als solches betrachtet und seine Wirkung analysiert. Hier gilt zuerst einmal das Vereinsrecht. Sieben Personen natürlicher oder juristischer Art gründen einen Verein. Mögen das bei einem Schützenverein sieben Freunde sein, erwartet man doch von einer Gütegemeinschaft, die sich mit wie auch immer gearteten Produkten auseinandersetzt, nicht sieben Freunde bzw. möglicherweise sechs Mitarbeiter (natürliche Personen) und ein Unternehmen (juristische Person). Wenn man das Titelblatt der Güterichtlinie betrachtet und auf so hohe Werte wie „Neutralität, Objektivität und Transparenz“ Bezug genommen wird, sollten es dann auch schon fünf bis sieben Unternehmen etc. aus den zitierten interessierten Kreisen die Gründungsmitglieder sein, um genau diese Werte darzustellen.
Und da stehen wir wieder am Anfang unserer Betrachtungen, denn eigentlich sollte das RAL-Gütezeichen dem Verbraucher eine besonders hohe Qualität von Produkten und Dienstleistungen signalisieren und damit für eine klare Werteorientierung sorgen. Vollkommen unberücksichtigt gelassen haben wir bisher die fachliche Qualität und Vollständigkeit der Güterichtlinie GZ 370. Gerade weil diese nur von einem Unternehmen erstellt wurde, gibt es hier große Schwächen, aber das wäre Stoff für einen weiteren Artikel.
Olaf Vögele