Im Normenausschuss wurde kürzlich die Frage aufgeworfen, ob die Anwendung von ESG ab 4 m Einbauhöhe verboten werden soll. Hintergrund: Aufgrund des EuGH-Urteils (Rs. C-100/13) dürfen bekanntlich keine zusätzlichen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte gestellt werden. Somit mussten die Regelungen der MLTB/BRL in die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) überführt und zusätzliche Anforderungen gestrichen werden. Die neuen Regelungen betreffen im Glasbereich u. a. die zusätzlichen Anforderungen an ESG-H gegenüber heißgelagertem ESG nach EN 14179.
Auch in der DIN 18008, deren Teile 1+2 derzeit vom Normenausschuss NA 005-09-25 AA überarbeitet werden, wurde über ESG diskutiert – hier sogar mit der Idee, dessen Anwendung über 4 m Einbauhöhe zu verbieten.
Der Bundesverband Flachglas arbeitet konstruktiv daran mit, eine Beibehaltung des bisherigen Sicherheitsniveaus von heißgelagertem ESG zu erreichen. Ziel sei es, weiterhin ESG über 4 m einsetzen zu können. Panik sei laut BF für Produzenten, Verkäufer und Verwender von ESG nicht angebracht – der Verband stimmt derzeit eine Informationsschrift sowie eine Handlungsempfehlung ab.