Wenig Handwerker scheint die neue DIN 18008 zur Glasbemessung zu interessieren. Sollte sie aber, denn die Glas-DIN bedeutet grundlegende Änderungen und gilt jetzt als europäisch harmonisierende, nationale Rechtsgrundlage für Glas am und im Bau. Damit wird das bis dato „sichere Gefühl“ des Glasfachmanns bei der Bemessung von Glaseinbauten hinfällig, denn diese sind ab sofort durch Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise dem Kunden gegenüber zu belegen.
Durch die komplett neue Berechnungsbasis der Glasstatik werden also die früheren Erfahrungswerte der Verarbeiter hinfällig. Selbst wenn bisherige Glasaufbauten nie versagt haben, werden sie künftig, je nach Einbausituation, ggf. anders bemessen. Ob das sinnvoll ist oder nicht sei dahingestellt, Fakt ist, dass die neuen Berechnungsgrundlagen mit dem Einführungstag im jeweiligen Bundesland gelten und mit diesem Tag bau- und zivilrechtlich einzuhalten sind.
Aktuell wird die DIN 18008 bei uns sukzessive durch die einzelnen Bundesländer zum Baurecht erklärt: Bremen, Thüringen, das Saarland und Brandenburg arbeiten schon mit der 18008, alle anderen Länder werden sehr kurzfristig ohne Übergangsfristen folgen.
Was mich wundert: Seitens des Glas verarbeitenden Handwerks gibt es wenig bis keine Reaktion auf die neue DIN. Selbst bei telefonischer Nachfrage stößt man auf „Unwissen“ oder bewusste Ignoranz. Doch beides kann fatale Folgen haben, da ein „weiter so wie bisher“ illegal ist.
Aber welche Risiken erwarten den Glasverarbeiter im Detail? Ohne Berechnung nach DIN 18008 sind seine Gläser gegebenenfalls falsch dimensioniert und er bewegt sich stets am Rande der Legalität.
Weiter läuft er Gefahr, seine Leistung nicht vergütet zu bekommen, denn bei Nichteinhaltung braucht der Bauherr ohne Gebrauchstauglichkeitsnachweise seine Rechnung nicht zu bezahlen. Wenn der Verarbeiter also sein Geld will, muss er die entsprechenden Nachweise für seine Gläser bringen, die einer Berechnung nach DIN 18008 standhalten. Bringt er sie nicht, drohen als Konsequenzen: Ausbau und Neumontage oder alternativ „Augen zu“ und riesige Rabatte, sofern der Kunde mitspielt. Aber Vorsicht, selbst dann agiert der Handwerker gesetzwidrig und es spielt keine Rolle, dass sein Glas sicher hält, da es bisher immer gehalten hat.
Allen, die diesen Beitrag als Unsinn und Panikmache abtun ist zu wünschen, dass sie dem beschriebenen Szenario besser früher als später begegnen und nicht erst dann, wenn sie schon viele einzelne „Tretminen“ ausgeliefert haben. Denn gesetzwidrige Leistungen verjähren nicht und laufen naturgemäß aus keiner Gewährleistungszeit!
Robert Rinkens
ist Geschäftsführer des Softwareanbieters mkt.
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