Das hatte einer der Eigentümer in einer Wohnanlage auf der ihm zustehenden Gartenfläche getan. Ein Balken der Terrassendachkonstruktion berührte dabei die Außenwand des Gebäudes. Die anderen Wohnungseigentümer sahen das sehr kritisch, doch der Dach-Konstrukteur wollte nicht von seiner Anschaffung lassen.
Deswegen wurde der Fall am Ende auf höchstrichterlicher Ebene beim Bundesgerichtshof geklärt. Im schriftlichen Urteil hieß es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen unmissverständlich: "Die Errichtung einer Terrassenüberdachung überschreitet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von dem Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst."
Unter anderem, so die Richter, könnten später Probleme bei Instandsetzungsarbeiten an der Hausfassade auftreten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 25/13).