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Fundsache

Auswirkungen der EnEV auf Fenster, Türen, Fassaden und Verglasungen

Die nichtamtliche und amtliche Fassung (Anmerkung der Redaktion: Da die Änderungsverordnung ausschließlich diese Änderungen dokumentiert, ist sie zum Lesen und Einarbeiten völlig ungeeignet. Hierzu empfehlen wir Ihnen die nichtamtliche Lesefassung) der EnEV findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

Sie enthält eine Verschärfung der Anforderungen des Jahresprimärenergiebedarfs für neue Gebäude um 25 % ab 1. Januar 2016. Die Wärmedurchgangskoeffizienten des Referenzgebäudes gemäß Tabelle 1 sowie die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste (H´τ) gemäß Tabelle 2 wurden jedoch nicht explizit angepasst. Falls der um 25 % niedrigere Jahresprimärenergiebedarf nicht durch eine umfangreichere Nutzung von regenerativen Energien (z. B. PV-Module) erreicht wird, führt dies natürlich mittelbar zu niedrigeren Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Teile der Gebäudehülle. Dabei sollten die solaren Gewinne nicht vernachlässigt werden und auf einen möglichst hohen Gesamtenergiedurchlassgrad (g-Wert) und Lichttransmissionsgrad (τ) geachtet werden, die erheblich zur Verringerung des Jahresprimärenergiebedarfs beitragen.

Für die energetische Gebäudesanierung werden die Anforderungen allgemein nicht verschärft. Es gibt jedoch bei Haustüren eine Verschärfung von 2,9 auf 1,8 W/m²K. Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus wurden als neue Produktgruppe 2f definiert und der Höchstwert für die Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von 1,3 auf 1,6 W/m²K erhöht. Des Weiteren wurde die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV gestrichen; d.h. jedoch nicht, dass Fenstern nun undichter werden können. Bei Nichtwohngebäuden werden ab 1.1.2016 die Anforderungen an den mittleren U-Wert für transparente Bauteile und Vorhangfassaden von 1,9 auf 1,5 W/m²K und für Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln von 3,1 auf 2,5 W/m²K verschärft. Bedeutsam ist auch die entfallene Ausnahmeregelung für Schaufenster, denn gerade für kleinere Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäften bringen neue Fenster und Verglasungen spürbare Energieeinsparungen und Komfortgewinne.

Auch wenn wenig direkte Änderungen für Bauelemente festgeschrieben wurden und die energetische Verschärfung von 25 % erst zum 1.1.2016 in Kraft treten wird, gibt es doch einige neue Regelungen und daraus folgende Konsequenzen, die Hersteller von Fenstern, Türen, Fassaden und Glas kennen sollten.

Das ift stellt in einem Beitrag die Veränderungen in chronologischer Reihenfolge relevanter EnEV-Paragraphen zusammen und hat diese kommentiert. Dieser Beitrag lässt sich hier herunterladen: