Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren Baugewerbe der Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, hatten dagegen geklagt. Bundesweit sind etwa 50 000 Baubetriebe davon betroffen. Das Gericht stellte fest: Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst (AVE 2008 und 2010), noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50 %-Quote erreicht (es ist nicht erwiesen, dass mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren). Diese Feststellung hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.
Es ist derzeit noch offen, ob bereits rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche von der Feststellung der Unwirksamkeit berührt werden.
Hermann Hubing, vom Landesinnungsverband des hessischen Tischlerhandwerks, begrüßt das Urteil: „Für uns war es nie nachvollziehbar, dass Arbeitgeber und -nehmer aus dem Tischlerhandwerk, die keinerlei Leistungen der Soka-Bau in Anspruch nehmen können, zu den enormen Zahlungen herangezogen wurden, die immerhin fast 20 % der Bruttolohnkosten betragen.“