Zwischenzeitlich hat der ständige Ausschuss Bauwesen dem Vorschlag zur Verlängerung der Koexistenzphase um ein Jahr – also bis zum 1.2.2010 – zugestimmt (lesen Sie dazu auch die Meldung auf Seite 10). Unabhängig von der Dauer der Koexistenzphase wird jedoch eines nicht hinweg zu diskutieren sein: Die Anforderung zur Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren mit „CE“ ist spätestens dann zu erfüllen.
Manch einer wittert die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung abzusehen; dies insbesondere im Zusammenhang mit Einzelfertigungen, wie sie beispielsweise häufig auch im Denkmal pflegerischen Bereich zum Einsatz kommen. Da der Anwendungsbereich der Norm weit gefasst ist und die EN 14351-1 material-unabhängige Leistungseigenschaften angibt, bleibt der Grundsatz festzuhalten: Hersteller von Fenstern und Außentüren müssen ihre Produkte CE-kennzeichnen, wenn sie diese dem Markt zur Verfügung stellen. Voraussetzung der ordnungsgemäßen CE-Kennzeichnung ist die Durchführung eines Konformitätsnachweisverfahrens, mit dem der Hersteller dokumentiert, dass sein Produkt den Anforderungen der EN 14351-1 entspricht, mit diesen Angaben also „konform“ geht. Für Fenster wird in der Regel das Konformitätsverfahren 3 anzuwenden sein, das im Wesentlichen aus einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Erstprüfung (InitialTypeTest-ITT) durch eine notifizierte Prüfstelle besteht.
Ausnahmen: Verwendung im Einzelfall
Das BauPG sieht allerdings auch Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens und der CE-Kennzeichnung vor, und zwar insbesondere dann, wenn die Verwendung eines Bauproduktes „nur für den Einzelfall vorgesehen“ ist. Unter „Einzelfall“ ist dabei in der Regel die einzelne bauliche Anlage zu verstehen. Ein Einzelfall ist aber nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dasselbe Bauprodukt bereits schon einmal für einen anderen Einzelfall hergestellt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bauprodukt nicht in den allgemeinen Handel gelangt, sondern nur für unmittelbare Verwender produziert wird.
Einzelfertigung und Nichtserienfertigung
Von dem vorstehend beschriebenen „Einzelfall“ ist die Einzelfertigung/Nichtserienfertigung zu unterscheiden; diese Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt. Der Unterschied zwischen einem Einzelfall und einer Einzelfertigung/Nichtserienfertigung besteht darin, dass bei einem für den Einzelfall hergestellten Bauprodukt nicht nur der Verwendungszweck, sondern zum Zeitpunkt der Herstellung auch die konkrete bauliche Anlage feststeht. Im Gegensatz zu einer Herstellung für den „Einzelfall“ ist bei einer Einzelfertigung/Nichtserienfertigung das Bauprodukt grundsätzlich mit dem CE-Kennzeichen zu kennzeichnen (es sei denn, es handelt sich zugleich um einen Einzelfall, was regelmäßig der Fall sein dürfte). Es kommt allerdings ein vereinfachtes Konformitätsverfahren (als Grundlage der CE-Kennzeichnung) zur Anwendung . Bei einem Bauprodukt, das „nicht in Serie hergestellt wird,“ genügt eine Konformitätserklärung des Herstellers aufgrund einer Erstprüfung durch den Hersteller und einer WPK.
Bauordnungsrecht
Neben der Umsetzung der Bauproduktenricht-linie durch das BauPG, ist in einem zweiten Strang die Anforderung zur CE-Kennzeichnungspflicht auch im Bauordnungsrecht verankert und zwar vor allen Dingen für diejenigen Fälle, in denen ein „Inverkehrbringen in Form des Handelns“ unterbleibt und unmittelbar in die Baurealisierung eingetreten wird. Dieser Weg bestimmt, dass bei der Realisierung von Bauvorhaben nur solche Bauprodukte eingesetzt werden dürfen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts unter den Gefahrenabwehrgesichtspunkten genügen (§17 der Musterbauordnung). Wird also unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Notwendigkeit zur Einhaltung einer DIN EN-Norm begründet (gegebenenfalls über die Zuordnung in der Bauregelliste), kann aus dem Bauordnungsrecht der Zwang zur CE-Kennzeichnung folgen.
Fazit
Der Grundsatz lautet: Wird ein Fenster/eine Außentür in den Verkehr gebracht, muss es/sie mit „CE“ gekennzeichnet sein. Bei einer Fertigung für den Einzelfall kann in eng umgrenzten Ausnahmefällen die Kennzeichnungspflicht entfallen. Ein Einzelfall liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung des Bauproduktes sowohl die konkrete bauliche Anlage als auch der Verwendungszweck feststehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Fensterhersteller im Rahmen einer Altbausanierung die Maße vor Ort nimmt und speziell nach diesen Maßen dieses Fenster für den konkreten Einsatzzweck produziert. In diesem Fall wird man im Übrigen diskutieren können, ob das Merkmal des Inverkehrbringens überhaupt erfüllt wird, da das Fenster letztlich nicht in den allgemeinen Handel gelangt; bauordnungsrechtliche Vorgaben müssen jedoch gleichwohl – wie immer – strikt beachtet werden.—
Achtung: Detaillierte Informationen zum CE-Zeichen gab es im Spezial der GLASWELT 09/2008. Dort wurden die EN 14351-1 und die Angebote der Institute, Verbände und Firmen genauer erläutert.
Die Autoren
Prof. Niemöller ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitinhaber der Kanzlei SMNG. Rechtsanwältin Kuhn ist Partnerin in der Kanzlei.