Bislang konnten Unternehmen die VOB/B im Ganzen mit Ihren Kunden vereinbaren. Abweichungen waren nur hinsichtlich der Gewährleistungsdauer zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.07.2008, VII ZR 55/07, entschieden, dass bei der Vereinbarung der VOB/B gegenüber den Verbrauchern auch einzelne Klauseln am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden.
Die Vereinbarung der VOB/B gegenüber den Endkunden ist deshalb juristisch langfristig mit großen Risiken verbunden. Dies sollte Anlass sein, eigene Verträge auf vermeidbare Probleme hin zu überprüfen.
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