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Recht aktuell

Anforderungen zur Fenstermontage

Der Bundesgerichtshof entschied in 3. Instanz (AZ. VII ZR 100/07, Beschluss vom 14. Februar 2008) über vertragliche Anforderungen zur fachgerechten Montage von Fenster- und Türelementen. Im Angebot und Auftrag des Falles war nur enthalten „Einbau“ bzw. „Montage“ sowie „dreiseitiges Ausschäumen“.

Allein die Positionen „Einbau“ bzw. „Montage“ können nach den technischen Regeln nur durch wind- und dampfdichte Abdichtung ausgeführt werden. Das dreiseitige Ausschäumen reicht nicht aus. Die Ermittlung des vertraglichen Leistungsumfanges aus der Vereinbarung kann nahelegen, dass die Fenster in voll funktionsfähigen Zustand gebracht, also wind- und dampfdicht ausgeführt werden müssen. Eine Absenkung dieses Standards auf „dreiseitiges Ausschäumen“ kann aus Rechtsgründen nur nach einer umfassenden interessengerechten Würdigung aller Umstände in Frage kommen.

Damit setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur funktionsbezogenen Auslegung von Verträgen weiter fort. Das Werk muss funktionieren, unabhängig davon, was vereinbart ist. Ein geringerer Standard wäre nur möglich, wenn der Bauherr in jeder Hinsicht aufgeklärt worden wäre, dass Wind- und Dampfdichte durch „dreiseitiges Ausschäumen“ nicht erreichbar sind und nach dieser Aufklärung damit einverstanden gewesen wäre. Diese Möglichkeit schloss der Bundesgerichtshof allerdings nicht von vornherein aus.

Mit diesen drei Instanzen ist der Leidensweg der Parteien allerdings noch nicht zu Ende. In der 2. Instanz wurde den Parteien nämlich keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverständigengutachten zu äußern, das auch noch aus einem anderen Rechtsstreit stammte. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zurückverwiesen, d.h. es gibt eine 4. Instanz. Zu vermuten ist, dass die Kosten sich in ganz erheblicher Höhe bewegen.

Was bedeutet dies letztendlich für die Branche? Es entspricht kaufmännischer Vorsicht, geltende technische Standards einzuhalten. Es wird kostengünstiger sein, tatsächlich wind- und dampfdicht abzudichten, als womöglich die Kosten von vier Instanzen tragen zu müssen. Die Rechtsprechung wird weiter von der Erfolgsbezogenheit des Werkvertragsrechts ausgehen.

Was aber tun mit dem Kunden, der auf einer billigeren Ausführung besteht? Man muss ihn schriftlich und umfassend darüber aufklären, dass seine Bestellung dem geltenden Standard nicht entspricht und deshalb dieser Standard nicht erreicht werden kann. Diese Aufklärung muss dann so eindeutig sein, dass ein Nichtverstehen ausgeschlossen ist. Wenn ein Kunde allerdings verlangt, dass eine billige Ausführung gewählt wird, diese sogar noch gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, im Zweifel lieber ablehnen, denn ein solcher Vertrag wäre wohl nichtig. Den Beschluss können wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden.

Dorothea Pohle-Kunz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, wird in Zukunft in lockerer Folge über Rechtslagen berichten. Sie ist u.a. Beraterin und Rechtsbeistand für das Holz-AluForum und dessen Mitglieder (wir hatten im Maiheft versehentlich angegeben, dass sie diese Funktion für den Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg wahrnimmt). info@pohle-kunz.de

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