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Finanzierung des HAF unzulässig

Verfassungsgericht kippt Holz-Reklame

Nach der Zwangsabgabe für die Agrarwirtschaft hat das Bundesverfassungsgericht nun auch eine entsprechende Regelung in der Holzbranche verworfen. Auch die Abgabe für den Holzabsatzfonds (HAF) sei „eine verfassungswidrige Sonderabgabe“, heißt es in dem in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss. Die Sonderabgabe sei nicht gerechtfertigt und greife in die Berufsfreiheit ein.

Dazu erklärte der HAF in Bonn, eine gemeinsame Absatzförderung der Holzwirtschaft bleibe dennoch „unverzichtbar“. Mehrere Verbände seien bereits dabei, eine alternative Finanzierung zu erarbeiten. (Az: 2 BvR 743/01)

Aus der Abgabe kassierte der HAF im Jahr 2007 rund 14,1 Mio. Euro, davon wurden 13,5 Mio. Euro für Werbung ausgegeben. Im Ausland wirbt der Fonds für „deutsches Holz“, im Inland unter anderem mit dem Spruch „Natürlich Holz – Allem gewachsen“. Damit sollte auch Vorurteilen in der Bevölkerung im Vergleich mit anderen Baustoffen begegnet werden. Herangezogen wurde bis Ende 1998 nur die Forstwirtschaft, seit 1999 auch holzverarbeitende Betriebe. Nach zunächst erfolglosen Klagen wehrte sich ein Forstunternehmen mit seiner Verfassungsbeschwerde noch gegen einen Uralt-Bescheid über 3037 Euro für das zweite Halbjahr 1995.

Die Holz-Abgabe decke nicht irgendwelche von der Holzwirtschaft verursachten Lasten, so das Bundesverfassungsgericht, daher fehle es an einer „Finanzierungsverantwortung“ der herangezogenen Unternehmen. Vielmehr sei der HAF „eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme“, die unzulässig in die Berufsfreiheit der Holz-Unternehmen eingreife. Auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit sei der Fonds nicht erforderlich.

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