Am 4. April wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) im EU-Amtsblatt veröffentlicht und löst damit die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab, die bislang die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung war. Im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie, die eine Umsetzung durch nationale Gesetze erforderte, wurde die Rechtsform der Verordnung gewählt, da diese in allen Mitgliedsländern direkt gültig ist. Grundsätzlich bestehe kein Grund zur Hektik, da lange Übergangsfristen bis zum 01.07.2013 vorgesehen sind. Gleichzeitig gilt dann die „alte“ Bauproduktenrichtlinie vollumfänglich weiter. Das bedeutet, dass es bis dahin bei den bekannten Regeln zur CE-Kennzeichnung bleibt.
Die neue BauPVo präzisiert an vielen Stellen die Aussagen der Bauproduktenrichtlinie und bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Interessant sind sicher folgende Aspekte:
- Der Begriff „Leistungserklärung“ wird als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaft eingeführt (Kapitel II, Art. 4) und ist obligatorische Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung.
- Detailliertere Beschreibungen der Pflichten von CE-Akteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten und Importeuren in Kapitel III, wobei nun auch „Bausätze“ in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.
- Einführung vereinfachter Nachweisverfahren in Kapitel VI, beispielsweise für Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz (Artikel 37)
- Erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung, beispielsweise muss das CE-Kennzeichen nun eine Identifikation des Herstellers und dessen Anschrift ermöglichen
- Mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten für die „Marktüberwachungsbehörden“ (Artikel 55 ff).
In Deutschland arbeiten Bund, Länder und DIBt gemeinsam an den Maßnahmen zur Durchführung der EU-BauPVo. Auf den Rosenheimer Fenstertagen am 13./14. Oktober werden durch das ift die relevanten Änderungen erläutert.