Die in den letzten Monaten in der Branche kontrovers geführte Diskussion zur 18008 richtete sich auf die nachfolgenden Punkte, die imDetail aufgeführt sind.
Zusätzlicher Einsatz von Sicherheitsglas
„5.1.4 Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen.“
Aufgrund des Einspruchs aus verschiedenen Bereichen des Handwerks (z. B. Vertreter des Schreinerverbands sowie Glaser) war ein Vorschlag in der Einspruchsitzung, folgenden Satz zu ergänzen:
„Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Risikoabschätzung durchgeführt wurde.“
Problematik: Wird derjenige, der eine Risikoabschätzung durchführt, dann im Schadensfall auch dafür verantwortlich sein?
Darum kam Absatz „5.1.4“ in die DIN 18008
Für die Aufnahme von Absatz 5.1.4 gab es eine ganze Reihe von Gründen, da
(a) die Bauweise mit Glas heute viel mehr Glas auch „unterhalb“ einsetzt (Brüstungen, etc.),
(b) heute auch viel größere Gläser eingesetzt werden, z. B. nach außen zu Terrassen und Balkonen etc., die ein größeres Gefährdungspotenzial aufweisen als früher,
(c) es ein Widerspruch war, dass bei absturzsichernden Verglasungen sehr strenge Regelungen gelten, aber bei bodentiefen Fenstern etc. sonst GAR KEINE Anforderungen gelten,
(d) in sehr vielen europäischen Ländern eine solche Regelung in ähnlicher Weise schon existiert (z. B. Schweiz, Niederlande, Österreich, Italien, Finnland, Großbritannien, siehe Anlagen).
Tipp der GLASWELT Redaktion: Lesen Sie im nächsten GLASWELT Newsletter den 2. Teil der Serie über die Hintergründe und Entstehung der DIN Norm.