_ Bildschirmarbeitsplätze gelten als Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen und sind heute aus keinem Büro mehr wegzudenken. Was aber macht einen Bildschirmarbeitsplatz eigentlich aus? Und welche Belastungen entstehen hier, die möglicherweise auf Dauer zu gesundheitlichen Beschwerden führen können? Um Arbeitnehmer vor solchen möglichen Gesundheitsproblemen zu schützen, wurde in Deutschland bereits im Dezember 1996 die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) erlassen. Hier werden Anforderungen an das Bildschirmgerät, den Arbeitsplatz ,die Arbeitsumgebung und die Softwareausstattung beschrieben.
Vorschriften, Vorschriften Vorschriften …
Ergänzend dazu gibt es den DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (DGUV Information 250-007, bisher BGI 785), in dem auch die Beratung der Beschäftigten mit persönlicher Kenntnis der speziellen Arbeitsplatzverhältnisse erfolgt und so Rücksicht auf die Arbeitsplatzsituation und der Untersuchungsergebnisse im Einzelfall genommen werden soll.
Gerade die stetige Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) führt nicht nur zu einem generellen Anstieg an IKT-gestützter Arbeit, sondern auch zu neuen Endgeräten sowie Ein- und Ausgabeformen (z. B. Smartphones, Tablets, 3D-Darstellungen). Bei der Arbeitsanamnese soll deshalb konkret erfragt werden, welche Geräte bzw. Medien zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben in welcher Form und in welchem Umfang genutzt werden, um diesbezügliche Anforderungen und mögliche Belastungen zu erfassen. Hier soll insbesondere auf die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen unter Berücksichtigung ergonomischer Erkenntnisse, organisatorischer Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsgestaltung und auf spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz geachtet werden. Werden diese Punkte durch regelmäßige vorgeschriebene ärtzliche Untersuchungen überwacht, stellt sich aber auch die Frage, inwieweit der Blendschutz in diese Betrachtungen mit einbezogen worden ist, denn sucht man den Begriff Blendschutz in der DGUV Information, so bleibt nur eine Feststellung: Fehlanzeige. Insoweit darf an dieser Stelle festgestellt werden, dass es in der Regel nicht nur mit einer speziellen Sehhilfe getan ist, sondern auch der vorhandene oder nicht vorhandene Blendschutz am Arbeitsplatz mit in die Überlegungen einbezogen werden sollte, um gerade aus Gründen der ergonomischen Haltung den Arbeitsplatz optimal gestalten zu können. Muss der Arbeitnehmer vor dem Bildschirm ständig der Blendung durch die Sonne mit schiefer Kopfhaltung oder schräger Sitzposition ausweichen, kann das sicher keinen ergonomischen Grundsätzen entsprechen.
Empfehlungsbroschüren, wie zum Beispiel die der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft, machen hier spezielle Vorgaben. Ob die Forderung nach einer Beleuchtungsstärke am Bildschirmarbeitsplatz von mindestens 500 Lux oder einer Anordnung der Raumleuchten parallel zum Fenster und rechtwinklig zum Bildschirm, bzw. um störende Reflexionen durch Sonnenlicht zu verhindern, die Aufstellung des Bildschirms im rechten Winkel zu den Fenstern vorzunehmen und ggf. im Bedarfsfall Vorhänge oder Lamellenstores einzusetzen um Reflexionen zu vermeiden, ausreichend sind, darf aber bezweifelt werden.
Weitere Vorgaben sind notwendig
Um Blendschutz richtig zu definieren sind die folgenden Einflussgrößen gemäß DGUV Information 250-007 zu beachten:
- Körperhaltung
- Blickwinkelstellung
- Abstände
- Gesichtsfeldgröße
- Ausleuchtung und Kontrast
Da alle aufgezählten Faktoren im Wesentlichen mit der Ausführung des Blendschutzes zu tun haben, sollte das auch entsprechend mit vorgegegebenen Lichttransmissionswerte in die Planungen mit einbezogen werden. Für den Architekten und Planer würde das im Klartext bedeuten, fast jedes Gebäude mit Blendschutz planen zu müssen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
Das eine ersetzt nicht das andere
Deutlich festgestellt werden muss aber auch, dass der innen liegende Blendschutz in der Regel den Sonnenschutz nicht ersetzen kann, wenn es um die Bewertung von solaren Einträgen geht. Die beste Lösung für den Planer sollte also die Kombination aus beiden sein. In der Realität sehr oft existent, ist es meistens aber eine Budgetfrage des Bauherrn, besonders dann, wenn es sich um einen Investor handelt. Ist der Bauherr auch Nutzer des Gebäudes, sieht die Planung meist ganz anders (und besser) aus.—