Kein anderes Rechtsgebiet bereitet im Werkvertragsrecht soviel Verständnisschwierigkeiten, wie die Gewährleistungsproblematik. Hersteller, Händler, Verbraucher aber auch Handwerker und Planer beurteilen immer wieder falsch, wann ein Gewährleistungsfall vorliegt und wie man dann mit Ansprüchen umgeht. Die Rechtsanwälte Dr. Dimanski, Kalkbrenner und Schermaul bringen das wichtigste zum Thema Gewährleistung und Garantie auf den Punkt.
Was ist eigentlich Gewährleistung?
Gewährleistung bedeutet, dass die Sache oder das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss und zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme. Geregelt sind diese Pflichten für ein Werkvertragsverhältnis in den §§ 633 ff. BGB sowie in § 13 VOB/B. Die Gewährleistung ist somit zunächst zeitpunkt- und nur dann fristbezogen, wenn der Mangel oder seine Ursache auf den Abnahmezeitpunkt zurückzuführen ist, aber erst später, zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist, entdeckt wurde.
Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Während die gesetzliche Gewährleistung auf die Mangelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt abzielt, ist die Garantie eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Eine Garantieerklärung muss immer ausdrücklich erfolgen. Gesetzliche Ansprüche sind hier nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass im Rahmen eines Werkvertrages Produkte eines Herstellers eingebaut werden, der dem Betreiber anschließend freiwillig Garantierechte zugesteht, hat der Auftragnehmer nicht automatisch etwas mit diesen Verpflichtungen zu tun. Vielmehr ergeben sich aus solchen Zusicherungen außervertragliche Ansprüche – also nicht in Richtung Werkvertragspartner sondern zwischen Auftraggeber und Hersteller.
Warum ist die Frage nach den Mangelursachen entscheidend?
Jeder Mangelanzeige muss mit der Frage begegnet werden: War die Sache oder das Werk schon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Abnahme mangelhaft? Erst dann, wenn Fakten dafür sprechen, dass die Sache oder das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren, ergeben sich Mängelrechte. Nicht jeder Mangel, der innerhalb der Verjährungsfrist für Mangelansprüche auftritt, ist zugleich auch ein Gewährleistungsmangel, für den der Auftragnehmer einzustehen hat. Drittursachen, Verschleißerscheinungen, Bedienungsfehler etc., die sich im Laufe der Zeit nach der Abnahme ergeben können, fallen nicht in den Verantwortungsbereich eines Auftragnehmers.
Wie ist die Beweislast geregelt?
Mit der Abnahme setzt bekanntlich auch die Umkehr der Beweislast ein. Mit anderen Worten: bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er ein mangelfreies Werk errichtet hat, nach der Abnahme muss der Auftraggeber im Falle von Mängeln beweisen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mangelbehaftet war, wenn er Ansprüche durchsetzen will. Wenn das Werk zur Abnahme mangelfrei erstellt war, scheiden Mängelansprüche aus. War das Werk nicht mangelfrei hergestellt, hat der Auftraggeber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Zeit, den Mangel zu entdecken, entsprechende Beweise zu führen und vom Handwerker Gewährleistungsmängel (aber eben auch nur diese!) kostenfrei beheben zu lassen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Bezogen auf etwaige Mängelansprüche unterscheiden sich der sog. „kleine“ und der „große“ Werkvertrag in der Verjährungsfrist. Ein „kleiner“ Werkvertrag liegt dann vor, wenn z.B. Reparaturarbeiten oder Wartungen Vertragsinhalt sind, demnach Arbeiten, die für den Bestand des Gebäudes von untergeordneter Bedeutung sind. Anders ist das bei Anlagenerrichtungen, der Neuinstallation eines Bades z.B. oder dem Einbau einer Heizungsanlage; hier liegt regelmäßig ein „großer“ Werkvertrag vor. Die Verjährung von Mängelansprüchen aus Werkverträgen ist im § 634 a BGB geregelt. Danach verjähren Ansprüche
- in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
- in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht…“
Bei kleineren Reparaturen haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für seine Reparaturleistungen – und zwar sowohl für die Installationsarbeiten als auch für die eingebauten Materialien also grundsätzlich zwei Jahre. Diese Grundsatzfrist kann nur auf 1 Jahr verringert werden, wenn sich die Vertragsparteien vor Ausführung des „kleinen“ Werkvertrages z.B. durch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf geeinigt haben. Das würde bedeuten, dass ein Handwerker gegenüber dem Kunden für eine kleinere Reparatur 1 Jahr haftet sofern er sich erfolgreich auf die Einbeziehung seiner AGB berufen kann, ansonsten haftet er 2 Jahre.
Bei einem „großen“ Werkvertrag haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für seine Bauleistung fünf Jahre, wenn es sich um einen BGB-Werkvertrag handelt und vier Jahre wenn ein VOB/B-Vertrag mit einem gewerblichen Auftraggeber abgeschlossen wurde und zur Gewährleistungsfrist nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
(Dieser Beitrag ist zuerst bei der SBZ erschienen, einer Fachzeitschrift, die im gleichen Verlag wie die GLASWELT erscheint.)