Geht bei Handwerkerleistungen etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick direkt klar, wer für den Schaden aufkommt: Und gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt sind, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein.
Wem speziell bei Handwerksarbeiten Schäden entstehen können, wer sie verursacht und wer dafür gerade steht, hat die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammengefasst.
Das alte Sprichwort „Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ kommt definitiv nicht von ungefähr. Denn gerade Handwerksbetriebe kennen diese Situation nur zu gut: Trotz einer sorgfältigen Arbeitsweise geschieht doch ein Unglück. Beispielsweise holt der Meister mit einer Leiter aus Versehen den teuren Kronleuchter von der Decke, der Azubi hinterlässt mit dem Lötkolben hässliche Brandflecken auf dem Parkett oder der eilig beauftragte Subunternehmer pfuscht beim Abdichten des Garagendachs.
Etwas geht zu Bruch
Wer als Unternehmer für einen Auftraggeber tätig wird, ist durch die Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, die Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen. Doch auch so genannte Nebenpflichten, die zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers verpflichten, obliegen dem Handwerker. Der pflegliche Umgang mit dem alten Parkett und dem antiken Schrank sind Beispiele hierfür. Wer diese so genannten Nebenpflichten verletzt, obwohl er die vertraglich vereinbarte Leistung fehlerfrei erbracht hat, macht sich schadensersatzpflichtig. „Richtet ein Handwerker oder einer seiner Mitarbeiter beim Ausführen einer Leistung einen Schaden an, hat der Kunde selbstverständlich ein Recht auf Schadenersatz“, bestätigt Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, und fügt hinzu: „Wer genau allerdings für den Schaden aufkommt, ist leider weit weniger klar, denn nicht immer haftet auch der Verursacher selbst.“
Wer haftet bei Schäden?
„Ein Unternehmer haftet nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Schlägt ein Lehrling beispielsweise beim Austausch einer Regenrinne ein Fenster des Kunden ein, richtet sich der Kunde mit seinen Ersatzansprüchen an den Unternehmer, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat. Dieser muss den Schaden bezahlen. Auch wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, muss er als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einstehen. „Angestellte und Subunternehmer gelten als so genannte Erfüllungsgehilfen“, erklärt Anne Kronzucker und ergänzt: „Das Verhalten und Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet. Und deshalb trägt auch er gegenüber dem Kunden die Verantwortung für die Folgen.“
Kann der Chef das Gehalt kürzen?
Doch wie sieht es im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem Angestellten aus? Kann der Chef seinem Lehrling einen Teil der bezahlten Schadenssumme vom Gehalt abziehen? Solange die Versicherung den Schaden übernimmt, entsteht selten Streit mit den Arbeitern. Fehlt jedoch eine ausreichende Versicherungsdeckung oder ist der betreffende Schaden nicht umfasst, prüft der Unternehmer im einen oder anderen Fall, ob nicht der Arbeitnehmer oder einen Teil des Schadens zu tragen hat. Sollte sich ein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig verhalten oder den Schaden sogar vorsätzlich verursacht haben, kann er nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es in der Regel zu einer Schadenteilung, bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Ein leichtes Fehlverhalten liegt vor, wenn das Missgeschick „jedem hätte passieren können“. Denkbare Fälle sind das entschuldbare „Sich-vergreifen“ oder „Sich-vertun“ - zum Beispiel, wenn beim Lehrling versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schrank tropft.
Teilweise Haftung des Arbeitnehmers
Von mittlerer Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Solche durch mangelhafte Sorgfalt verursachte Schäden führen zu einer Teilhaftung des Arbeitnehmers. Die Kosten werden dann nach so genannten Billigkeitsgrundsätzen aufgeteilt. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter versäumt beim Abschleifen des Parketts, die Stereoanlage auf dem Hängeregal ordentlich abzudecken oder wegzuräumen. Sie funktioniert anschließend nicht mehr – leicht vermeidbar, wäre der Arbeitnehmer nur sorgfältiger gewesen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten vom Arbeitnehmer verlangen.
Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig verhält sich jemand, der seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Das heißt: Wer Vorsichtsmaßnahmen ignoriert, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand gegen ausdrückliche Anweisung oder unter Alkoholeinfluss einen Fehler begeht. Verursacht zum Beispiel der Handwerker auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall, muss er für den Schaden am Dienstwagen selbst aufkommen. Sein Verhalten wird in diesem Fall als grob fahrlässig eingestuft. Allerdings sieht die Rechtssprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag im D.A.S. Ratgeber „Recht für Handwerk und Gewerbe“. Bestellungen unter: ratgeber@hartzcommunication.de