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Verfassungsgericht kippt Holz-Reklame

Finanzierung des Holzabsatzfonds ist unzulässig

Nach der Zwangsabgabe für die Agrarwirtschaft hat das Bundesverfassungsgericht nun auch eine entsprechende Regelung in der Holzbranche verworfen. Auch die Abgabe für den Holzabsatzfonds sei "eine verfassungswidrige Sonderabgabe", heißt es in dem heute in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss. Die Sonderabgabe sei nicht gerechtfertigt und greife in die Berufsfreiheit ein.

Dazu erklärte der Holzabsatzfonds in Bonn, eine gemeinsame Absatzförderung der Holzwirtschaft bleibe dennoch "unverzichtbar". Mehrere Verbände seien bereits dabei, eine alternative Finanzierung zu erarbeiten. (Az: 2 BvR 743/01)

Aus der Abgabe kassierte der Holzabsatzfonds im Jahr 2007 rund 14,1 Millionen Euro, davon wurden 13,5 Mio. Euro für Werbung ausgegeben. Im Ausland wirbt der Fonds für "deutsches Holz", im Inland unter anderem mit dem Spruch "Natürlich Holz - Allem gewachsen". Damit sollte auch Vorurteilen in der Bevölkerung im Vergleich mit anderen Baustoffen begegnet werden. Herangezogen wurde bis Ende 1998 nur die Forstwirtschaft, seit 1999 auch holzverarbeitende Betriebe. Nach zunächst erfolglosen Klagen wehrte sich ein Forstunternehmen mit seiner Verfassungsbeschwerde noch gegen einen Uralt-Bescheid über 3037 Euro für das zweite Halbjahr 1995.

Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, ist das der Abgabe zugrundeliegende Holzabsatzfondsgesetz verfassungswidrig. Die Holz-Abgabe decke nicht irgendwelche von der Holzwirtschaft verursachten Lasten, daher fehle es an einer "Finanzierungsverantwortung" der herangezogenen Unternehmen. Vielmehr sei der Holzabsatzfonds "eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme", die unzulässig in die Berufsfreiheit der Holz-Unternehmen eingreife. Auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit sei der Fonds nicht erforderlich.

Mit gleicher Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar bereits die Zwangsabgabe für die Werbung durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) als Verfassungswidrig verworfen. Die CMA-Werbung war in Teilen der Landwirtschaft unbeliebt geworden, nachdem 2002 der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gesetzlich finanzierte Werbung für allein nationale Produkte ("Markenqualität aus deutschen Landen") verboten hatte und die CMA daher auf allgemeine Agrar-Werbung ausweichen musste.

Dieser Text ist entnommen aus: www.123recht.net