Ein Unternehmen, das Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss der Bauherrschaft bzw. den Eigentümern nach § 26a EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten einen privaten Nachweis (Unternehmererklärung) ausstellen. Das Formular kann man hier herunterladen.
Die Unternehmererklärung diene der Verbesserung des Vollzugs, so das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr. Sie soll die Bauherrschaft auf Anforderungen der EnEV aufmerksam machen und damit die energetische Gebäudemodernisierung unterstützen. Außerdem soll sie zu EnEV-konformen Baumaßnahmen im Gebäudebestand beitragen.
Unternehmererklärungen sind u. a. erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden Änderungen an Außenbauteilen (Fassaden, Fenster usw.) vorgenommen werden,
Mit der Unternehmererklärung kann der Unternehmer die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen, zum Beispiel als Unterlage für einen späteren Energieausweis oder als Qualitätsnachweis für Käufer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte des Gebäudes. Aufgrund dessen empfiehlt der VFF folgenden Hinweis der Unternehmererklärung hinzuzufügen: "Die vorliegende Unternehmererklärung ist mindestens für fünf Jahre aufzubewahren und vom Eigentümer/Auftraggeber auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Bitte tragen Sie für eine dementsprechend ordnungsgemäße Aufbewahrung der vorstehenden Erklärung Sorge."
Die EnEV bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV auch tatsächlich erfolgt sind.
Für Neubauten
Auch bei einem Neubau sollte sich die Bauherrschaft immer eine Unternehmererklärung ausstellen lassen. Sie ist wertvoll zur Bestätigung, dass die geplante oder eine bessere Anlagentechnik oder Dämmung auch tatsächlich eingebaut wurde. Sie dient dem Nachweisberechtigten für Wärmeschutz als Unterlage für die Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude (§ 16 Abs. 1 EnEV). Denn der in der Planungsphase erstellte vorläufige Energieausweis muss häufig überarbeitet werden, da sich während des Bauprozesses eine abweichende Ausführung von Bauteilen oder Anlagenkomponenten ergibt, die Einfluss auf den Energieausweis hat.
Unternehmererklärungen Außenhülle
Für den Bereich thermische Außenhülle hat der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium das Muster einer Unternehmererklärung erstellt und deren Anwendung empfohlen. Die Unternehmererklärung kann zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der Außenhülle (Fenster, Wände, Dach) genutzt werden. Die Unternehmererklärung wird als ausfüll- und speicherbare pdf- Datei rechts als Download zur Verfügung gestellt. Unternehmererklärung
Eine einfache Unternehmererklärung über die Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten beim erstmaligen Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen kann man hier herunterladen: Unternehmererklärung einfach