Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.01.2011, Az. 6 U 203/09) kann das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll.
Chris Engel, jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, erläutert, dass in diesem Fall technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden können, sodass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um Drainagen für die Dachbegrünung und die Frage, ob hierfür eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Das Gericht machte diese Frage im Ergebnis davon abhängig, ob diese Produkte von einer entsprechenden technischen Vorschrift (hier: DIN EN 13252) erfasst sind:
Technische Regelungen können […] dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen […]. So liegt der Fall hier. Da § 4 Bauproduktengesetz (BauPG) das Inverkehrbringen von Bauprodukten, für die harmonisierte Normen erarbeitet worden sind (wie dies in der DIN EN 13252 geschehen ist) von einer Konformitätsprüfung und einer CE-Kennzeichnung abhängig macht, dient diese Kennzeichnung den Abnehmern (Architekten, Bauplanern etc.) als Nachweis, dass das gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinen Zweck erfüllt und so eingesetzt werden kann.
Tatsächlich lag in diesem Fall kein Wettbewerbsverstoß vor, da die genannten Drainagen gerade nicht von der DIN EN 13252 erfasst waren. Dennoch wurde hier bestätigt, dass Verstöße gegen die CE-Kennzeichnungspflicht nicht nur ordnungsrechtlich (durch Aufsichtsbehörden), sondern in bestimmten Fällen auch wettbewerbsrechtlich (durch Mitbewerber/Verbraucherschutzverbände) verfolgt werden können.
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