Alle Jahre wieder... Doch Vorsicht: Eine Weihnachtsfeier kann sich leicht als Steuerfalle entpuppen. In vielen Unternehmen ist es Tradition, die Mitarbeiter zu einer Betriebsweihnachtsfeier einzuladen. Passt man nicht auf, sitzt auch hier der Fiskus schnell mit am Gabentisch. Lesen Sie, worauf man achten muss.
"Als Firmenchef sollte man die Firmenweihnachtsfeier auch im Hinblick auf Steuern klug planen. Ansonsten kann es spätestens bei der Steuererklärung zu Überraschungen kommen", so Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
110 Euro - das ist der steuerfreie Betrag, den man bei einer Firmenweihnachtsfeier für jeden Mitarbeiter ausgeben darf. Liegen die Ausgaben um auch nur einen Cent höher, sind Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag fällig, denn die gesamten Kosten sind vom Arbeitnehmer steuerlich als "geldwerter Vorteil" zu behandeln.
Wichtig ist auch: "Der Betrag von 110 Euro gilt pro Arbeitnehmer, nicht pro Person", sagt Steuerberaterin Müller weiter. Der Tipp vom Steuerberater: "Wer die Partner bzw. Ehegatten mit einlädt, sollte pro Einzelperson mit maximal 55 Euro kalkulieren.
Die Ausgaben Speisen, Getränke, Geschenke, Saalmiete und Musik lassen sich im Vorfeld meist gut planen", so Müller.
Auch diese Punkte sind zu berücksichtigen
Für die Steuerfreistellung sind außerdem noch weitere Dinge zu berücksichtigen:
- Zur Feier müssen alle Mitarbeiter eingeladen werden.
- Man darf maximal zwei vergleichbare Betriebsfeiern pro Jahr gegenüber dem Finanzamt steuerbegünstigt abrechnen.
- Die Veranstaltung muss ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
- Sollen zur Firmenweihnachtsfeier kleine Geschenke verteilen werden, ist zu beachten, dass diese in die 110-Euro-Summe mit eingerechnet werden müssen. Ansonsten besteht Steuerpflicht.