Wir alle kennen den Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung. Eine gute Sache, ein klar gegliedertes und neutrales Regelwerk, das in der Branche anerkannt und akzeptiert ist, weil es viele Väter hat und als ausgewogen gilt.
Ganz anders das neu geschaffene RAL Gütezeichen GZ 370 für Sicht-, Blend- und Sonnenschutzsysteme. Studiert und hinterfragt man die „allgemeinen und besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Sicht-, Blend- und Sonnenschutzsysteme“ in ihrer Fassung von Oktober 2017, so muss man sich die Frage stellen, ob hier eine Güterichtlinie oder ein marktausgrenzendes Instrument vorliegt. Was gleich zu Beginn in Pressemeldung und Güterichtlinie auffällt, ist die Fokussierung auf die Produkte des Herstellers Glasgard. Auch die Skizzen in der Güterichtlinie entsprechen weitestgehend den technischen Skizzen und Konstruktionszeichnungen des Herstellers.
Wo bleibt da die Ausgewogenheit bzw. gebotene Neutralität einer Richtlinie?
Folgt man dem Ansatz der Güterichtlinien, so sollte der Nutzer des Produktes eigentlich einen Vorteil durch deren Anwendung erlangen. Die wirkich notwendigen Angaben sind in den Normen und Richtlinien ausreichend oder besser als in den neuen Güterichtlinien geregelt.
Also bitte nochmal nachdenken, RAL!
Warum man über Sinn oder Unsinn einer solchen Richtline streiten kann, lesen Sie in unserem Artikel in der Januar-Ausgabe der GLASWELT, den wir hier für Sie exklusiv freigeschaltet haben.
Sie haben eine Meinung zu dem Thema? Immer her damit, gerne auf Fachbook unter www.facebook.com/Glaswelt oder per Mail an voegele@glaswelt.de.
Zum Artikel: https://www.glaswelt.de/richtlinien/wenn-richtlinien-reine-herstellerinteressen-beschreiben-ral-gut-alles-gut