In dem vor dem Landgericht Mannheim zwischen der Michael Weinig AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH geführten Patentrechtsstreit betreffend das Weinig-Patent DE 101 37 839 hat das Landgericht Mannheim durch Urteil vom 22.03.2013 zugunsten der Weinig AG entschieden.
Homag wurde zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der patentverletzenden Homag-Maschinen in Deutschland und zum Schadensersatz verurteilt. Das streitgegenständliche Patent wird in den Conturex Fenster-Fertigungsmaschinen der Weinig AG eingesetzt. Die in der Längsprofiliereinheit verfahrbar und spiegelbildlich zueinander angeordneten Vorschubeinheiten (Spanntische) erlauben die Übergabe eines Werkstücks von einer Vorschubeinheit an die andere durch übergreifendes Spannen der Werkstücke.
Nach Urteilspruch setzt Homag die geschützte Technik bei den Bearbeitungszentren BMB 900 powerProfiler zur Fensterteilefertigung in patentverletzender Weise ein. Das vorläufig vollstreckbare Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Homag kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.
Bereits am 19.03.2013 hat das Bundespatentgericht in München ebenfalls zugunsten der Michael Weinig AG entschieden, indem es die von Homag gegen das streitgegenständliche Patent DE 101 37 839 erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Homag kann hiergegen Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen.