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Neue Regelungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ab 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen für die Mehrwertsteuer bei grenzüberschrei­tenden Dienstleistungen. Insbesondere der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im In- und Ausland soll davon profitieren. Grenzüberschreitend tätige Handwerksunter­nehmen müssen sich mit verschiedenen Änderungen vertraut machen.

Bei Dienstleistungen für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat kommt nun das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Dieses galt bisher schon bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen. Die Folge ist, dass die Mehrwertsteuer in der Regel in dem Staat gezahlt werden muss, in dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Firmensitz hat. Das heißt: Steuerschuldner ist nicht der Dienstleister bzw. Auftragnehmer, sondern der ausländische Auftraggeber, der die Mehrwertsteuer an seinen Heimatstaat abführen muss. Der deutsche Handwerksbetrieb hat dementsprechend eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Die Rechnung muss jedoch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von beiden Beteiligten, also auch die des ausländischen Auftraggebers, enthalten. Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Steuerschuld auf den Kunden übergeht. In Deutschland ist die maßgebliche Regelung § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.

Tätigkeiten für Privatpersonen
Handwerker werden in vielen Fällen für Privatpersonen tätig. Hier gelten andere Vorschriften als für Aufträge von anderen Unternehmern. Leistungen für Privatpersonen oder diesen gleich­gestellte Organisationen werden im Ursprungsland besteuert – also in dem Land, in dem der ausführende Handwerksbetrieb seinen Sitz hat. Den Privatpersonen gleichgestellt sind Unternehmer, die die jeweilige Dienstleistung nicht für ihr Unternehmen, sondern für private Zwecke beziehen sowie nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist.
Bei Dienstleistungen für private Auftraggeber im EU-Ausland müssen deutsche Handwerks­betriebe nach wie vor eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen und die Steuer in Deutschland abführen.

Ausnahmen
Zu den genannten Grundregeln bei Dienstleistungen für Unternehmer bzw. Privatleute gibt es einige Ausnahmen. So werden Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück immer dort umsatzsteuerlich behandelt, wo das Grundstück liegt. Dies betrifft u. a. Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen – z. B. die Reparatur von Autos oder die Wartung von Maschinen – werden dort versteuert, wo sie tatsächlich erbracht werden, wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG). Ansonsten werden sie am Sitz des Kunden versteuert.

„Reverse Charge“-Verfahren
Das Verfahren der Umsatzsteuererhebung gegenüber Unternehmern im Ausland wird auch als „Reverse Charge“-Verfahren bezeichnet. Der Auftragnehmer in Deutschland stellt dabei eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, muss aber in einer „Zusammenfassenden Meldung“ viertel­jährlich alle erbrachten derartigen Dienstleistungen auflisten und dem Bundeszentralamt für Steuern per Datenfernübertragung mitteilen (§ 18a UStG). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommt dieses Verfahren bereits seit einiger Zeit zur Anwendung.

Anträge auf Erstattung der Vorsteuer aus Leistungen von Unternehmern in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind nun über das Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern zu stellen. Deutschland leitet diese Anträge dann an den Mitgliedsstaat weiter, der die Vorsteuer zu erstatten hat – was sich im Einzelnen nach den Gesetzen dieses Mitgliedsstaates richtet. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen die Umsätze aus Dienstleistungen in anderen EU-Staaten gesondert deklariert werden.

Wichtig ist die folgende Frist: Der Vergütungsantrag für die Vorsteuererstattung muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres eingereicht worden sein. Bei Staaten außerhalb der EU endet die Frist am 30. Juni des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de