In unserem Januar-Editorial sind wir auf die Fragestellung eingegangen: Was darf der Fensterbauer/Tischler, was darf der Rollladenbauer und was macht der Glaser? Die Rechtslage ist zwar schon länger festgelegt, scheint aber doch nicht so griffig, wir man annehmen könnte...
Aus diesem Grunde haben wir in unsere Servicebereich die Verordnungen hinterlegt, die diese Tätigkeiten voneinander abgrenzen.
Vor allem für den Tischler/Schreiner gilt es, hier die Regelungen zu beachten. Und wenn er mehr als die im Meisterprüfungsbild festgelegten Glastätigkeiten ausführen möchte, sollte er die Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
Lesen Sie hier das aktuelle Editorial.
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