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Nachbarstreit: unzumutbare Sonnenlichtreflexionen?

Zwei Nachbarn stritten sich vor Gericht. Der eine Grundstückseigentümer verlangte von dem anderen die Beseitigung der Blendwirkung, die von einem Oberlicht des Nachbargebäudes ausgeht. Das Ergebnis und die Folgen für die Glas- und Fensterbranche lesen Sie hier!

Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn-und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können.

Die Entscheidung:
In diesem Fall stritten sich zwei Nachbarn vor Gericht. Der eine Grundstückseigentümer verlangte von dem anderen die Beseitigung der Blendwirkung, die von einem Oberlicht des Nachbargebäudes ausgeht.

Für das Oberlicht lag eine baurechtliche Genehmigung vor. Diese bestimmte aber, dass bei der Verwendung von stark reflektierendem Material für das Dach entsprechende Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen durch Reflexblendungen erforderlich sind.

Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass von dem Glasfenster zu bestimmten Zeiten erhebliche Reflexblendungen (20 - 30 Min. täglich) ausgehen.

Der beeinträchtigte Nachbar bekam in zwei Instanzen Recht. Die Reflexierungswirkung des Sonnenlichts, die von dem Oberlicht ausgehe, verursache eine Eigentumsstörung. Hiergegen kann sich der betroffene Nachbar gerichtlich schützen lassen.

Praxishinweise:
Ich vermag nicht abzuschätzen, ob dieser Nachbarstreit auch Folgen für die Glasindustrie hat. Wird Glas verkauft, ohne dass dem Verkäufer der Verwendungszweck bekannt ist, so kommt eine Haftung nicht in Betracht. Bei einem Werkvertrag kann dies anders aussehen. Ein Bauwerk muss im Zweifel so errichtet sein, dass ein Nachbar nicht die Beseitigung eines Teiles dieses Bauwerks oder ähnliche Einschränkungen verlangen kann. Dann liegt nämlich ein Mangel vor. Gleiches gilt für die Personenkreise, die mit der Planung entsprechender Arbeiten beauftragt sind. Auch hier wird im Zweifel die Planung als Werkerfolg geschuldet, die Beseitigungsansprüche eines Nachbarn nicht auslöst.

Dr. Stephan Kleinjohann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht