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Kurzfassung der wichtigsten Anforderungen der EnEV

Die Verbände VFF und der BF fassen die wichtigsten Anforderungen der EnEV an Glas und Fenster zusammen, da sich bereits nach deren Meinung abenteuerliche Aussagen im Umlauf befänden, die die Anforderungen an Neubau und Bestandsgebäude sowie Referenz- und Maximalwerte munter vermischten.

Anforderungen beim Neubau, Wohngebäude und Nichtwohngebäude:

Prinzip: Die Höchstwerte für den Primärenergiebedarf werden jetzt auch für Wohngebäude (wie schon bisher bei Nichtwohngebäuden) mithilfe eines Referenzgebäudes bestimmt. Man rechnet das zu errichtende Gebäude mit einer „Referenz-Ausstattung“ von Gebäudehülle und Anlagentechnik durch.

Wohngebäude: Hier wird eine Referenzausführung von Fenstern und Fenstertüren mit einem UW von 1,30 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,3) W/(m²K) und ein g-Wert der Verglasung von 0,60 zugrunde gelegt.

Nichtwohngebäude: Hier wird noch einmal unterschieden:
Bei Raum-Solltemperaturen im Heizfall von > 19°C wird eine Referenzausführung von Fenstern und Fenstertüren mit einem UW von ebenfalls 1,30 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,3) W/(m²K) und ein g-Wert der Verglasung von ebenfalls 0,60 zugrunde gelegt.
Bei Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19°C wird eine Referenzausführung von Fenstern und Fenstertüren mit einem UW von 1,90 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,9) W/(m²K) und ein g-Wert der Verglasung von ebenfalls 0,60 zugrunde gelegt.
In beiden Fällen hat die Referenzausführung des Nichtwohngebäudes außerdem einen Lichttransmissionsgrad der Verglasung von TD65 = 0,78.
Das tatsächlich errichtete Gebäude darf nun von dieser Ausstattung abweichen, dabei aber maximal den Primärenergiebedarf des theoretischen Referenzgebäudes aufweisen. Eine „schlechtere“ Ausstattung in einem Bereich muss man also durch eine „bessere“ in einem anderen Bereich kompensieren.
Die oben genannten Werte sind ausschließlich Referenzwerte und keine Maximalanforderungen!

Nebenanforderungen an die Qualität der Gebäudehülle:

Wohngebäude: Hier gibt es Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes H’T – eine Art „mittlerer U-Wert der Gebäudehülle“. Maximal-U-Werte für Glas oder Fenster sind hier nicht definiert.

Nichtwohngebäude: Hier sind Höchstwerte der mittleren U-Werte vorgeschrieben: Für „transparente Außenbauteile“ (also z. B. Fenster) betragen diese im Mittel

  • bei Raum-Solltemperaturen im Heizfall von > 19°C max. 1,90 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,9) W/(m²K).
  • bei Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19°C sind es 2,80 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 2,8) W/(m²K).

Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen (Gebäudebestand):

Fenster oder Fenstertüren: Wenn diese ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, gilt für

  • Wohngebäude und Zonen von Nicht-Wohngebäuden mit Innentemperaturen von > 19°C:
    ein maximal zulässiger UW von 1,30 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,3) W/(m²K).
  • Zonen von Nicht-Wohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19°C:
    Hier sind es maximal 1,90 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,9) W/(m²K).

Gläser: Wenn diese ersetzt werden, gilt für

  • Wohngebäude und Zonen von Nicht-Wohngebäuden mit Innentemperaturen von > 19°C:
    ein maximal zulässiger Ug von 1,10 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,1) W/(m²K).
  • Zonen von Nicht-Wohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19°C:
    Hier gibt es in diesem Fall keine Anforderung.

Besonderheit: Ist beim Glastausch die Glasdicke „aus technischen Gründen begrenzt“ (d. h.: es passen nur Wärmedämmgläser mit 12 mm und keine 16 mm SZR in den vorhandenen Fensterrahmen), so reicht eine Verglasung mit einem Ug von max.1,30 (d.h. nach der erfolgten Auslegung jetzt: 1,3) W/(m²K) aus – ein Zusatz, der übrigens auf Drängen des BF in die EnEV aufgenommen wurde. Sowohl für Fenster mit „Sonderverglasungen“ (hoher Schallschutz, Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung sowie bestimmte Brandschutzgläser) als auch für den Austausch von solchen „Sonderverglasungen“ alleine gelten abweichende (höhere) U-Werte.

Zusammenfassung:
Wichtig für das Verständnis ist, dass die Werte für das Referenzgebäude im Neubau keine Maximalanforderungen sind. Dass dort z. B. ein g-Wert von 0,60 steht, bedeutet keine Ober- oder Untergrenze für den g-Wert!

Die Referenzwerte (insbesondere die 1,3 W/(m²K) für Fenster) werden aber natürlich bei den Planern eine gewisse „Strahlkraft“ entfalten und als der „Standard“ gelten.

Wirkliche Höchstwert-Grenzen für Fenster- oder Glas-U-Werte gibt es in der EnEV nur an wenigen Stellen – die wichtigste ist: Renovation, Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit normalen Temperaturen:

  • bei Fenstertausch: UW max. 1,3 W/(m²K);
  • bei Glastausch: Ug max. 1,1 W/(m²K)
  • bzw. max. 1,3 W/(m²K), wenn der Rahmen die nötige Dicke eines 1,1er Isolierglases nicht aufnehmen kann.

Wesentlich ist noch folgender Hinweis: Sowohl die Fenster- als auch die Glas-U-Werte (UW und Ug) werden in jeder Hinsicht normenkonform ermittelt – daraus folgt nicht nur die Wertangabe auf zwei wertanzeigende Stellen, sondern auch, dass die U-Werte an den Norm-Abmessungen ermittelt werden und nicht etwa für jedes konkrete Fenster bzw. jede konkrete Verglasung einzeln!

Der VFF hat in Zusammenarbeit mit dem BF das VFF-Merkblatt ES.02 „Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 für Fenster, Türen und Fassaden“ überarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgt nach Drucklegung zum 1. Oktober. Darin enthalten sind weitere ausführliche Informationen, auch zur Handhabung von Fassaden, Außentüren und Wintergärten.

Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V.
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