Das Bundeskabinett hat am 02.03.2016 den Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen, mit dem u.a. die Haftung für Produktmängel im Hinblick auf die Ein- und Ausbaukosten neu geregelt wird. Die Regierung sieht damit die Rechtstellung der Handwerker gestärkt, das ZDH kann dieser Auffassung nicht ganz folgen.
Die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Hendrik Hoppenstedt erklärten dazu: „Mit dem Gesetz verbessern wir die Rechtstellung von Handwerkern und Werkunternehmern bei Kaufverträgen. [...] Wenn sich nach dem Einbau beispielsweise von Parkettstäbchen oder Fliesen herausstellt, dass die gelieferte Ware fehlerhaft ist und ersetzt werden muss, bleiben Handwerker und andere Werkunternehmer bislang auf den Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau sitzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel vom Hersteller oder vom Lieferanten zu verantworten ist. Diese Ungerechtigkeit wird nun beseitigt. In diesen sogenannten Einbaufällen kann der Käufer, egal ob Verbraucher oder selbst Unternehmer, künftig vom Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau eines mangelfreien Produktes, zumindest die Erstattung der entsprechenden Kosten verlangen."
Zudem werde durch Regressansprüche entlang der Lieferkette gewährleistet, dass der Schaden letztlich von demjenigen getragen werden muss, der für den Produktfehler verantwortlich ist. Der Gesetzentwurf stärke damit das Verursacherprinzip und gewährleiste zudem einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Käufern, Verkäufern und Produzenten.
Dazu erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH): „Die drängende Reform des Gewährleistungsrechts darf nicht mit dem in weiten Teilen hoch umstrittenen Bauvertragsrecht verknüpft werden. Diese beiden Dossiers stehen in keinem Zusammenhang und gehören deshalb getrennt behandelt.
Richtig ist der Ansatz der Bundesregierung zum Mängelgewährleistungsrecht. Hier trifft die Bundesregierung eine richtige und wichtige Grundsatzentscheidung zu den Aus- und Einbaukosten. Künftig sollen Handwerker bei einem aufgrund von Materialfehlern verursachten Austausch nicht mehr pauschal auf diesen Kosten sitzenbleiben. Es fehlt jedoch noch ein eindeutiger AGB-Schutz für Handwerker im Gesetz. In der Folge könnten Hersteller die Haftung für Produktfehler einfach durch AGB ausschließen. Dann hätten erneut kleine Betriebe aus Handwerk und Handel das Nachsehen, müssten alleine die Folgekosten von Materialfehlern tragen. Das Recht des Stärkeren darf nicht Maßstab des Gewährleistungsrechts sein.“
Die Verknüpfung von Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrecht in einem Gesetz sieht das Handwerk sehr kritisch. Im Interview mit dem Deutschen Handwerksblatt (26.02.2016) plädiert ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke für eine Trennung im parlamentarischen Verfahren. http://www.zdh.de/index.php?id=27224