Martin Reick vom Flachglas MarkenKreis hat auf glaswelt.de kürzlich die DIN 18008-Überarbeitung kommentiert. Inhaltlich ging es dabei um die Ergänzung des Sicherheitskonzepts bzgl. Verglasungen unterhalb Brüstungshöhe ohne Absturzsicherung. Die Worte des Glasexperten haben Glasermeister, Landesinnungsmeister und Sachverständiger Jürgen Sieber dazu bewogen einen "Gegenkommentar" zu verfassen.
Hier können Sie den Kommentar von Martin Reick noch einmal nachlesen.
Hier der Kommentar von Jürgen Sieber:
"Herr Reick schreibt, dass das Gegenteil von "allgemein zugänglich" nicht "privat zugänglich", sondern "allgemein unzugänglich" wäre.
Somit, so seine Meinung, wäre der Begriff "allgemein zugänglich" auch auf private Bauvorhaben anzuwenden.
Hier zu muss man zunächst den Abschnitt der MBO/LBO kennen -Herr Reick nennt diesen- in dem es heißt:
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen....(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können................
- Zunächst wird von Glasflächen gesprochen, die bis zum Fußboden herabreichen. Hier stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit "bis zum Fußboden" meint. Da hier kein Abstand zum Fußboden genannt ist, bleibt Platz für Interpretation.
- Dann finden sich weiter im § 37 die Worte "allgemein zugänglicher Verkehrsflächen". Etymologisch bedeutet das Wort "gemein" = "Der Gemeinschaft gehörend", dies stammt aus dem Lateinischen ("communis"). Der Begriff "gemein" oder "allgemein'" wird im deutschen Sprachschatz immer dann angewandt, wenn Gemeinschaftseigentum gemeint ist. In unserem Fall wären dies öffentliche Gebäude, Versammlungsräume, Sporthallen, etc. - eben allgemein, der Gemeinschaft zugängliche Räume. Der Gesetzgeber unterscheidet schließlich auch in Privateigentum und Gemeinschaftseigentum.
- Weiter findet sich im § 37 das Wort "Verkehrsfläche". Mit dem Begriff "Verkehr" wird die Gesamtheit der Bewegung von Fahrzeugen, Personen, Nachrichten, etc. bezeichnet. Wichtig ist hier der Sammelbegriff "Gesamtheit". Eine einzelne Person in einer Eigentumswohnung wird ihren Weg von der Küche ins Wohnzimmer schwerlich mit "Personenverkehr" erklären können.
Die Wortwahl im § 37 der MBO, in der von "allgemein zugänglichen Verkehrsflächen" geschrieben wird, kann somit nur -und ausschließlich- den öffentlichen Raum meinen."
• Fachverband Glas, Fenster, Fassade in Karlsruhe
Glasermeister
• Landesinnungsmeister im Fachverband Glas, Fenster, Fassade
• öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger (Glasbruch, Kunststoff-Fenster)
• freier Dozent an der Fensterakademie in Karlsruhe