Gemeinsame Initiative des VFF und BF führt zu Auslegung der EnEV: U-Wert-Nachweise mit zwei wertanzeigenden Stellen reichen aus.
Im Text der EnEV 2009 findet sich für das Referenzgebäude im Neubaufall ein U-Wert von 1,30 W/(m²K) für das Fenster; für den Renovationsfall gelten laut Verordnungstext 1,30 W/(m²K) für den Fenster- und 1,10 W/m²K für den Glas-Austausch als Obergrenze (vgl. dazu auch die genaue Darstellung unten).
Gegen die Angabe einer zweiten Nachkommastelle mit dem Wert Null (drei wertanzeigende Stellen) hatten der Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF) gemeinsam mit dem Bundesverband Flachglas (BF) mehrfach Einspruch eingelegt.Da die bestehenden Normen von einer Ermittlung der Werte auf zwei wertanzeigende Stellen (z. B. 1,3) ausgehen (bzw. beim Glas normenkonform immer auf eine Dezimalstelle gerundet), sind diese Anforderungen ausgesprochen problematisch.
Gemeinsam mit dem BF hat sich der VFF um eine Lösung bemüht – und sie jetzt erreicht: Der Weg hierhin führte über eine Auslegung zur EnEV, denn der eigentliche Text der Verordnung war nicht mehr zu ändern. Solche „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung“ sind nichts Ungewöhnliches – die „Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz“ veröffentlicht sie regelmäßig in den DIBt-Mitteilungen.
BF und VFF haben gemeinsam mit dem Normenausschuß NABau 005-56-90 "Baulicher Wärmeschutz im Hochbau", in dem diese Verbände mitarbeiten, einen Vorschlag für eine solche Auslegung vorgelegt. In ihrer Sitzung vom 22.09.09 hat die Fachkommission diesem Vorschlag im Wesentlichen zugestimmt. In der Auslegung wurde erklärt, dass der mit den europäischen Normen konforme Nachweis mit zwei wertanzeigenden Stellen ausreichend ist und die EnEV damit als erfüllt gilt. (Beispiel: die Anforderung UW 1,30 W/(m²K) ist mit einem Nachweiswert von UW 1,3 W/(m²K) erfüllt). Ug-Werte (für Glas) sind normenkonform immer auf eine Dezimalstelle gerundet anzugeben.
Auch der Verarbeiter, der auf Grundlage dieser Nachweise gearbeitet hat und die Unternehmererklärung nach § 26 a EnEV zur Änderung von Außenbauteilen unterschreiben muss, kann das guten Gewissens tun.