Die Deutsche Bauchemie hat eine Infoschrift zur CE-Kennzeichnung von Baudichtstoffen nach EN 15651 unter der Maßgabe der neuen ab 1. Juli 2013 in vollem Umfang geltenden Bauproduktenverordnung (BauPVO) veröffentlicht. Hier finden Sie den kostenlosen Link zum Download.
Ab dem 1. Juli 2013 beginnt die Koexistenzphase für Fugendichtstoffe, in der eine freiwillige CE-Kennzeichnung erfolgen kann. Die 16-seitige Broschüre wurde jetzt veröffentlicht, da es ab dem 1. Juli 2013 erstmals eine CE-Kennzeichnung für diese Anwendungsbereiche geben kann. Vom 1. Juli 2014 an ist eine CE-Kennzeichnung von Baudichtstoffen nach EN 15651 dann verpflichtend.
Die ersten vier Teile der EN 15651 beschäftigen sich mit den Anforderungen an die Produkte für unterschiedliche Anwendungen, der Teil 5 mit der Konformitätsbewertung
und Kennzeichnung: Dabei behandelt Teil 1: Fugendichtstoffe für Fassadenelemente (inkl. Fugen an Fenster- und Türumfassungen) und Teil 2: Fugendichtstoffe für Verglasungen (Glas an Glas, Glas an Rahmen, Glas an porösen Trägermaterialien).
Die Autoren der Informationsschrift weisen darauf hin, dass der Hersteller damit sowohl die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen der BauPVO und für die erklärte Leistung des Bauprodukts übernimmt.
Das müssen Hersteller beachten
Die Broschüre fasst die Voraussetzungen zusammen, unter denen eine CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen erfolgen kann, listet dazu u.a. die in einer CE-Kennzeichnung nach Artikel 9 der BauPVO notwendigen inhaltlichen Angaben auf und kommentiert sie. Da in den meisten Fällen für die Typprüfung ein notifiziertes Prüflabor hinzugezogen werden muss, bedarf es einer frühzeitigen Vorbereitung durch die Hersteller.
Hier der Link zur Infobroschüre.
Ein Literaturverzeichnis zum Thema rundet die Infoschrift ab. Sie kann als pdf unter www.deutsche-bauchemie.de/Publikationen kostenlos herunterladen werden. Dort wird in Kürze auch eine englischsprachige Fassung zum Download bereitstehen.