Wie man als Glasanbieter Rechtsstreitigkeiten mit Kunden vermeidet stand kürzlich im Mittelpunkt eines juristischen Symposiums des BF in Hanau. Der Experte Dr. Stephan Kleinjohann stellte fest, dass für die Belieferung mit Glas in den meisten Fällen das Kaufrecht gilt - und nicht, wie oft angenommen, der Werklieferungsvertrag.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte das Vertragsverhältnis durch eindeutige Formulierungen im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung klargestellt werden, riet der Fachanwalt Dr. Stephan Kleinjohann (Göttingen).
So werde ein Werklieferungsvertrag nur dann abgeschlossen, wenn der Glasanbieter auch die Verpflichtung übernehme, das Glas herzustellen. Übernimmt der Glasanbieter eine Herstellungsverpflichtung – z. B. beim Einbau von Fenstern oder Bau eines Wintergartens, gilt zwingend Werkvertragsrecht (Bauvertragsrecht). Stehe dagegen die Lieferung einer Sache im Vordergrund, werde ein Kaufvertrag geschlossen. Dieser könne auch eine Montageverpflichtung enthalten und gelte auch bei geringen Sonderwünschen des Kunden, solange hierbei der Werklohn nicht überwiege, so der Experte.
Weiter erläuterte der Rechtsexperte aktuelle Urteile. So bedeute die Pflicht zur Nachlieferung bei einem Kaufvertrag nicht zwingend, dass der Verkäufer auch die Einbaukosten der ersatzweise gelieferten Baustoffe übernehmen muss – ein Unterschied, der hohe Kosten ersparen kann.
Bei Spontanbrüchen von ESG durch Nickelsulfid-Einschlüsse sei das Urteil des OLG Stuttgart vom 16.05.2007 (4U 23/07) eindeutig: Spontan brechendes ESG sei auch dann mangelhaft, wenn die Brüche technisch nicht vermeidbar sind.
Kleinjohann werde regelmäßig die für die Glasbranche bedeutsame Rechtsprechung beobachten, kündigte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Flachglas, Jochen Grönegräs, an.