Jetzt geht es den Handwerkern, die ohne Rechnung arbeiten an den Kragen: Denn der Auftragnehmer hat keine juristische Handhabe mehr, seinen Lohn einzuklagen. Vor kurzem gab es ein anderes Gerichtsurteil zu diesem Thema: Bei Pfusch hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Beseitigung der Mängel.
In einem Präzedenzfall entschied das Schleswig-Holsteinische OLG, dass wenn Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen kann. Der 1. Zivilsenat des Gerichts hat entschieden, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.
Zum Sachverhalt: Die klagende Firma führte in vier Reihenhäusern Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Auftraggebern vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die AG überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.
Aus den Gründen: Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können.
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" verlangen. "Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.“
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13. Das Urteil knüpft an die Entscheidung vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 – Schwarzgeldabrede I - an und entwickelt sie weiter.