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Anerkannte Regeln der Technik sind maßgeblich zum Zeitpunkt der Abnahme

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.11.2017 (VII ZR 65/14) bestätigt, dass bei Bauvorhaben die Einhaltung der anerkennten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist. Auch, wenn diese sich nach Vertragsschluss geändert haben.

Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen, wenn nicht anders zuvor vertraglich geregelt, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

„In der Praxis wird dies schon lange Zeit so gehalten“, erklärt Dipl.-Ing. Helge-Lorenz Ubbelohde, BVS-Vizepräsident und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. „Neu ist nun, dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil diese bestehende Praxis bestätigt.“

Anerkannte Regeln der Technik sind technische Festlegungen, die, bei einer Mehrheit repräsentativer technischer Fachleute als deren ganz herrschende Ansicht gilt, die sich auch in der Praxis bewährt hat.

www.bvs-ev.de 

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