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Alle Jahre wieder: Weihnachten im Betrieb

In vielen Unternehmen und Betrieben hat eine Weihnachtsfeier zur Adventszeit Tradition. Damit jedoch hinterher keine Katerstimmung aufkommt, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung dazu, sich schon vor der Organisation der Feier über rechtliche und versicherungstechnische Details zu informieren.

Egal, ob es sich bei der Feier um ein gemeinsames Plätzchenessen oder ein größeres Event handelt: ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier seitens der Mitarbeiter besteht nicht. „Während beispielsweise beim Weihnachtsgeld durch die so genannte betriebliche Übung die Mitarbeiter einen Anspruch für die Zukunft erhalten, wenn das Geld drei Mal ohne Vorbehalte gezahlt wurde, so ist das bei einer Weihnachtsfeier ausgeschlossen“, erklärt Anne Kronzucker, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Selbst der Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern.

„Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen die Feier als ‚Mitarbeiterversammlung mit Anwesenheitspflicht‘ deklariert und dafür entsprechende Überstunden anfallen“, so die D.A.S. Juristin. Dann kann der Betriebsrat die Veranstaltung sogar untersagen lassen, weil es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit handelt.

Teilnahmepflicht?
Eine generelle Teilnahmepflicht besteht bei Weihnachtsfeiern für die Mitarbeiter theoretisch nicht. Allerdings sind dabei unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen: Entscheidend ist, ob die Feier während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird. Handelt es sich zum Beispiel um eine Art festliche Mitarbeiterversammlung mit Rede, die während der regulären Arbeitszeit stattfindet, heißt es für Angestellte: Mitfeiern oder arbeiten – die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht also für jeden, der nicht teilnehmen möchte, weiter, und damit die Notwendigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung.

Gleiches gilt für das am letzten Nachmittag angesetzte gemeinsame Teetrinken und Plätzchenessen in der Abteilung. Nehmen allerdings so viele Kollegen an der Feier teil, dass für die Zurückgebliebenen eine Weiterführung ihrer regulären Aufgaben nicht möglich ist und kann ihnen auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, dann dürfen sie nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Vorgesetzten nach Hause gehen.

Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Arbeitsstätte statt, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. „Allerdings darf hierbei niemand alternativ zum Arbeiten verpflichtet werden“, ergänzt Anne Kronzucker.

Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen: Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen von der Feier ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten.

Nach Glühwein und Plätzchen sicher nach Hause?
Seitens der Unfallversicherung wird eine Weihnachtsfeier wie eine normale, versicherte Tätigkeit im Betrieb behandelt. Daher besteht für die Teilnahme der Angestellten an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung - auch außerhalb des Betriebsgeländes (OLG Frankfurt, MDR 2003, 1053) - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser beinhaltet alle Tätigkeiten, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind. „Hierzu zählen Tätigkeiten wie Essen, Sport, Spiele und Tanzen“, so die Erläuterung der D.A.S. Expertin. Auch die Vorbereitung des Festes ist versichert. Entscheidend ist nur, dass die Feier vom Unternehmen organisiert und durchgeführt oder gebilligt und gefördert wird, z.B. durch die Übernahme der Getränke- und Verzehrkosten oder entsprechende Freistellung.

Bei einer offiziellen Firmenweihnachtsfeier ist auch der direkte Heimweg versichert. Schwierig kann es werden, wenn sich die Veranstaltung langsam auflöst und eine Gruppe entscheidet, „weiterzuziehen“. Denn der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur solange, wie die offizielle Feier geht. Wann die Party zu Ende ist, bestimmt – wie so oft – der Chef. Beendet dieser offiziell die Feier und geht nach Hause, ist beispielsweise der Treppensturz nach einigen weiteren Absackern kein Arbeitsunfall mehr. Bei privaten Feiern im Mitarbeiterkreis ohne Unterstützung oder Förderung durch den Arbeitgeber tritt die Unfallversicherung im Falle des Falles dagegen nicht ein – selbst wenn diese im Betrieb stattfinden.

Der Schutz der Unfallversicherung kann neben den festangestellten Mitarbeitern des Unternehmens unter Umständen auch Selbständige umfassen, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen. So hat das Landessozialgericht NRW (Az.: L 17 U 315/04) die Teilnahme eines selbstständigen Handelsvertreters an einer Betriebsfeier seines Auftraggebers in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Dieser war freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nicht versichert dagegen sind Gäste, also zum Beispiel Kunden oder Lieferanten.

Bitte recht freundlich
Ist das Fest in vollem Gange, sollte berücksichtigt werden, dass trotz Weihnachtsstimmung und Feierfreude die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gelten. Die D.A.S. Expertin warnt: „Wenn ein Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, dann berechtigt dies den Arbeitgeber unter Umständen zu einer verhaltensbedingten, in schweren Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung!“

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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