Forderungen aus Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen verjähren zwar auch wie im Werkvertragesrecht in drei Jahren zum Jahresende. Aber: Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Deshalb jetzt beachten: Wenn noch Forderungen aus Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen aus 2005 vorliegen, verjähren diese Forderungen zum 31.12.2008.
In der GLASWELT 09/2008 hat die Rechtsanwältin Dorothea Pohle-Kunz zur unterschiedlichen Einordnung von Verträgen berichtet, nämlich in Werkverträge, Kaufverträge und Werklieferungsverträge. Das Recht der Werklieferungsverträge gilt auch für Lieferverträge von Fenstern mit Montage. Werklieferungsrecht gilt sogar bei individueller Anpassung der Fenster. Welches Recht tatsächlich anzuwenden ist, entscheiden Gerichte vielleicht nach Jahren.
Das Recht des Werklieferungsvertrages verweist aber auf Kaufrecht.
Forderungen aus Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen verjähren zwar auch wie im Werkvertragesrecht in drei Jahren zum Jahresende. Allerdings beginnt die Frist nicht mit der Lieferung, auch nicht mit der Rechnungsstellung. Die Frist beginnt vielmehr mit Vertragsschluss. Dies hat der BGH in zwei Entscheidungen festgestellt. Anders wäre es möglicherweise bei einem individuell vereinbarten Zahlungsziel.
Auch die Anwendung der VOB/B hilft da nicht unbedingt weiter, weil die VOB/B ohnehin kaum wirksam vereinbart werden kann.
Wenn Sie noch Forderungen aus Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen aus 2005 haben, verjähren diese Forderungen zum 31.12.2008. Sie müssen also die Verjährung unterbrechen oder hemmen.
Bitte beachten Sie, dass die früheren Mahnbescheidsformulare nicht mehr zulässig sind. Ihr Forderungsbestand sollte umgehend geprüft werden und dann ggfs. Rechtsrat in Anspruch genommen werden.
Mehr Infos: Rechtsanwältin Dorothea Pohle-Kunz
info@pohle-kunz.de